Indien benötigt jährliche Importdaten von registrierten Importeuren von Kosmetika

Am 23. Februar 2024 wurde die Zentrale Kontrollorganisation für Drogenstandards (Kosmetikabteilung) von Indien hat ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einfuhrbestimmungen für Kosmetika dargelegt werden. Das CDSCO hat das Rundschreiben herausgegeben, in dem Importeure aufgefordert werden, der Anforderung nachzukommen, jährliche Einfuhrdetails für Kosmetika gemäß Formular COS-4A bereitzustellen, um potenzielle behördliche Strafen zu vermeiden.

Einzelheiten zum Rundschreiben

Die indische Regierung hat gemäß Formular Cos-4A eine Importregistrierungsnummer (lRN) für Kosmetika ausgestellt, die bereits gemäß Regel 13 für den Import und Verkauf im Land registriert sind. Importeure müssen der Zentralen Lizenzierungsbehörde jährlich eine Erklärung über importierte Kosmetika gemäß den in Formular 4A angegebenen IRN-Bedingungen vorlegen. Die zentrale Lizenzierungsbehörde hat jedoch keine Einzelheiten zu den von diesen Importeuren jährlich importierten Kosmetika gemäß den Kosmetikvorschriften von 2020 erhalten.

Registrierungsnummer importieren

Eine gemäß Unterregel (2) ausgestellte Einfuhrregistrierungsnummer ist drei Jahre lang gültig, sofern sie nicht ausgesetzt oder annulliert wird. Wenn ein Importeur die Bedingungen nicht erfüllt, kann die Zentrale Lizenzierungsbehörde die Nummer unter Angabe von Gründen sperren oder stornieren.

Informationen benötigt

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, folgende Angaben zum Kosmetikprodukt anzugeben:

  • Anzahl der Sendungen/Eintragsschein jeder Sendung
  • Importierte Menge in jeder Sendung
  • Die Gesamtkosten der importierten Kosmetika pro Sendung
  • Lagerdetails, wo diese zur weiteren Verteilung gespeichert werden
  • Sale

Die CDSCO ermutigt Importeure, die Einfuhrbeschränkungen für Kosmetika einzuhalten und ihre Jahresberichte einzureichen.

Wir bestätigen, dass die oben genannten Informationen von der Central Drugs Standard Control Organization zusammengestellt wurden.

*Quelle

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